31.03.2014

Abgrenzung bedingter Tötungsvorsatz ? Körperverletzungsvorsatz

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision beanstandete der Nebenkläger, dass das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneinte und den Angeklagten deshalb nicht auch wegen tateinheitlichen versuchten Totschlags verurteilt hat. Das zulässige Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Wie auch das Landgericht geht der BGH davon aus, dass im konkreten Fall nicht von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen ist.

Der Täter handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen aber zusätzlich einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die vor allem auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind. Spontanität der Tatbegehung, affektive Erregung und rauschmittelbedingte Enthemmung können dem Schluss auf das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstehen und müssen daher vom Tatrichter im Urteil ausdrücklich erörtert werden.

BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 25.11.2010 - 3 StR 364/10 (NStZ 6/2011, S. 338 f.)