12.03.2014

Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.04.2011 zum Az.: VIII ZR 220/10 darüber zu entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die Nacherfüllung zur Mangelbeseitigung vornehmen muss.

Im vorliegenden Fall erwarb die in Frankreich wohnhafte Klägerin bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen Campinganhänger. In der Auftragsbestätigung der Beklagten war auf eine Lieferung durch Selbstabholung durch die Klägerin verwiesen. Gleichwohl lieferte in der weiteren Folge die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Klägerin. In der Folgezeit traten am Wohnanhänger Mängel auf, welche von der Klägerin unter Fristsetzung zu deren Beseitigung, angezeigt worden. Weiterhin forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Anhänger zur Mangelbeseitigung abzuholen.

Eine Abholung erfolgte seitens der Beklagten nicht, hieraufhin trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.

Letztinstanzlich entschied nunmehr der BGH, dass der Ort der geschuldeten Nacherfüllung, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist, wenn, wie vorliegend, eine vorrangige Parteivereinbarung nicht getroffen wurde.

Der Bundesgerichtshof führte hierzu weiter aus, dass hierzu die Umstände beispielsweise die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen seien, mit welcher die Nacherfüllung für den Käufer einhergehe. Letzteres folgerte der Bundesgerichtshof aus den Vorgaben der Europäischen Verbrauchgüterrichtlinien. Hiernach muss die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

Dies bedeutete für den vorliegenden Fall, da die Beseitigung der von der Klägerin gerügten Mängel des Anhängers den Einsatz von geschultem Person und Werkstatttechnik erforderten und ein Transport des Anhängers zum Geschäftssitz der Beklagten für die Klägerin zumutbar erschien, dass damit Erfüllungsort für die Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten ist. Hiernach war im vorliegenden Fall die Klägerin gehalten, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies jedoch nicht geschieht, besteht seitens der Klägerin kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Insbesondere ist diese Entscheidung relevant bei Mängeln an gebrauchten Kraftfahrzeugen, da diese in der Regel nicht am Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers gehalten werden. Gegebenenfalls sollte daher insbesondere bei Verträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge eine explizite Regelung über den Ort der Nacherfüllung getroffen werden. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.