19.03.2014

Verspätete Schadensanzeige in der Unfallversicherung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers

Meldet der Versicherungsnehmer einen Unfall seinem Unfallversicherer verspätet, kann bereits dies zur Leistungsfreiheit auf Grund Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führen. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 21.12.2007 zum Az.: 20 U 167/07 entschieden und die Entscheidung ferner damit begründet, dass es auch an einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung des Versicherungsnehmers fehle.

Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer einer privaten Unfallversicherung einen Versicherungsfall erst sehr spät gemeldet. So zeigte er einen Verkehrsunfall vom 11.04.2001 und die sich hieraus ergebende Gesundheitsschädigung durch eine schriftliche Unfallschadenanzeige dem Unfallversicherer erst am 10.03.2002 an.

Der Versicherer erklärte darauf hin nicht sofort die Deckungsablehnung, sondern teilte in einem Schreiben mit, dass die Anzeige zwar nicht unverzüglich erfolgt sei, gleichwohl aber eine Prüfung aus Kulanzgründen erfolge. Nachdem ein vom Versicherer beauftragter Sachverständiger in einem Aktengutachten eine bedingungsgemäße Invalidität verneinte, erklärte der Versicherer sodann endgültig die Deckungsablehnung. Das OLG Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen, da es bereits an einer unverzüglichen Schadensmeldung entsprechend den Voraussetzungen der § 9 Abs. 1 AUB 88 fehle. Die Vorschrift lautet wie folgt:

„Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anforderungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.“

Der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung liege bei einer Meldung erst knapp 11 Monate nach dem Unfallereignis auf der Hand, insbesondere, da die sich aus dem Unfall ergebende Gesundheitsbeschädigung bereits nach dem Unfallgeschehen eintrat und der Versicherungsnehmer schon nach eingehendem Vortrag während dieser Zeit umfangreiche ärztliche Leistungen zur Behandlung seiner als verletzt gemeldeten Halswirbelsäule in Anspruch genommen hatte.

Der Versicherer ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen. Der Versicherer hat in seinem Schreiben ausdrücklich erklärt, eine vorläufige Sachprüfung nur aus Kulanz vorzunehmen. Ein Verzicht auf den Einwand der späteren Unfallanzeige liege hierin nicht. Das Berufen des Versicherungsnehmers auf die fehlende ärztliche Feststellung sei nicht rechtsmissbräuchlich, erklärte das OLG. Der Versicherer müsse dem Versicherungsnehmer über die entsprechenden Verpflichtungen nicht belehren. Im Einzelfall könne ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers deutlich werde und er gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Vorliegend habe der Versicherer mit Schreiben vom 22.03.2002 den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ärztli-che Stellungnahmen von den den Kläger behandelnden Ärzten einzuholen. Das Berufen auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung sei jedoch erst dann treuwidrig, wenn sich aus den eingeholten Auskünften greifbare Anhaltspunkte für einen unfallbedingten Dauerschaden ergeben. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.

Diese Entscheidung erging unter Geltung des alten Versicherungsvertragsgesetzes. Die grundsätzliche Entscheidung behält auch Geltung unter dem neuen Versicherungsvertragsgesetz. Jedoch ist hier, unter Berücksichtigung des Verschuldensbeitrages des Versiche-rungsnehmers, eine Quotelung vorzunehmen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, den Versicherer rechtzeitig, unverzüglich nach dem erlittenen Unfall, von diesem in Kenntnis zu setzen.