13.03.2014

Kein Unfallversicherungsschutz für nicht registrierte Gasthörer

Das LSG Mainz (Az: L 5 U 240/10) hat entschieden, dass für eine Person, die lediglich eine Universitätsveranstaltung besucht, ohne als Student immatrikuliert oder als Gasthörer offiziell registriert zu sein, keine Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung stattfindet.

Die Klägerin hatte im Zeitraum, in dem ein tätlicher Angriff auf ihre Person auf dem Weg von der Universität nach Hause stattfand, zwar ein Proseminar und eine Vorlesung besucht, war aber weder immatrikuliert noch als Gasthörerin förmlich registriert gewesen. Der Besuch der Lehrveranstaltungen war für die Klägerin freiwillig.

Vor dem LSG Mainz hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht für eine Person, die lediglich eine Universitätsveranstaltung besucht, ohne als Student immatrikuliert oder von der Universität in anderer Form, etwa als Gasthörer, offiziell registriert zu sein, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierender.

Das Erfordernis einer formalen Beziehung zwischen Hochschule und Teilnehmern an einer Veranstaltung der Universität ergebe sich sowohl aus dem Gesamtkontext der gesetzlichen Regelung, wonach in anderen Bereichen ebenfalls an eine solche formale Beziehung angeknüpft werde, als auch aus der Entstehungsgeschichte. Die Einbeziehung der Studierenden in die gesetzliche Unfallversicherung erfolgte aufgrund eines Vergleichs mit Personen, die eine berufliche Aus- oder Fortbildung absolvierten. Diese Betonung der Gleichbehandlung spreche dafür, keine geringeren Anforderungen an die Studierendeneigenschaft zu stellen, als bei Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Auszubildenden, die ebenfalls in einer formalen Beziehung zur jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Betrieb stehen müssen, um den Versicherungsschutz zu haben.

Der Besuch der Lehrveranstaltungen wäre für die Klägerin freiwillig. Dies genügte nicht, um die vom Gesetz geforderte formale Beziehung zwischen Hochschule und Klägerin zu begründen