12.03.2014

Wohnungseingangstüren sind grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2013 zum Az.: V ZR 212/12 entschied, handelt es sich bei Wohnungseingangstüren immer um Gemeinschaftseigentum. Dies auch dann, wenn die Teilungserklärung die Tür ursprünglich dem Sondereigentum zuordnete. Im zur Entscheidung anstehenden Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Art und Weise der Gestaltung von neu einzubauenden Wohnungseingangstüren beschlossen. Hiergegen hatte sich einer der Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage zur Wehr gesetzt, da in der Teilungserklärung die Wohnungseingangstüren dem Sondereigentum zugeordnet wurden. Bisher wurde die Frage ob Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eigentum stehen oder dem Sondereigentum zuordnungsfähig sind, von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Bejaht wurde dies grundsätzlich dann, wenn sie für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Eine dritte Auffassung unterschied zwischen der Innenseite der Tür und deren Außenseite. Diese Ansicht gab dem einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit, die Innenseite der Tür entsprechend seinen Wünschen zu gestalten.

Mit der Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof diesbezüglich mit den unterschiedlichen Auffassungen auseinandergesetzt und der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen, dass Wohnungseingangstüren stets im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Dies hat der Bundesgerichtshof in der Urteilsbegründung auch auf Wohnungseingangstüren erstreckt, die sich innerhalb des Gebäudes befinden und somit nicht zwingend für den Bestand und die Sicherheit des Gesamtobjektes erforderlich sind. Gleichwohl erkannte der Bundesgerichtshof, dass Wohnungseingangstüren stets der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen und daher räumlich und funktional dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen seien, da sie als einheitliche Sache zu betrachten sind.

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