Berufliche Rehabilitation

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ermöglicht Opfern politischer Verfolgung, die einen Eingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung erlitten haben, eine Rehabilitierung durch die Rehabilitierungsbehörde desjenigen Landes, von dessen Gebiet die Maßnahme ausgegangen ist.

Zum Personenkreis der Betroffenen gehört, wer im Beitrittsgebiet,

  • infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung bzw. Gewahrsamsnahme (auch durch die sowjetische Besatzungsmacht) durch eine Maßnahme, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz als rechtsstaatswidrig festgestellt wurde,
  • durch eine sonstige Maßnahme, die der politischen Verfolgung diente,

seinen bisherigen oder nachweisbar angestrebten Beruf zumindest zeitweilig nicht ausüben konnte.

Nicht erfasst werden vom BerRehaG sogenannte berufliche Aufstiegsschäden.

Anspruchsvoraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist ein spürbarer beruflicher Abstieg, der in der Regel zu einem Nachteil in der Rentenversicherung führt bzw. in Zukunft führen kann.

In Fällen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss grundsätzlich zuvor ein Gerichtsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ergangen sein. Jedoch genügt die Vorlage einer Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), sofern sie noch vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (04. November 1992) beantragt wurde. Diese Bescheinigung ist auch Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung für diejenigen, die sich im Beitrittsgebiet zu Unrecht in sowjetischem Gewahrsam befanden. Sollte diese Bescheinigung noch nicht vorliegen, kann die Rehabilitierungsbehörde dieses Verfahren einleiten.

Eine besondere Bedeutung besitzt im Bereich der beruflichen Rehabilitierung die Feststellung der Verfolgungszeit. Verfolgungszeiten sind die Zeiten, in denen aufgrund einer politischen Verfolgung der bisherige, der nachweisbar angestrebte oder ein sozial gleichwertiger Beruf zumindest zeitweilig nicht mehr ausgeübt werden konnte bzw. ein erheblicher Minderverdienst hingenommen werden musste.