Verwaltungsrechtliche Rehabilitation

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) ermöglicht den Opfern rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen eine Rehabilitierung durch die Rehabilitierungsbehörde desjenigen Landes, in dessen Gebiet die Maßnahme ergangen ist, sofern sie zu

  • einer gesundheitlichen Schädigung,
  • einem Eingriff in Vermögenswerte oder
  • einer beruflichen Benachteiligung

geführt hat.

Die Folgen müssen noch heute unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.

Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

Es ist nicht Anliegen des VwRehaG, das gesamte Verwaltungshandeln der ehemaligen DDR einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Erfasst werden dagegen Fälle, in denen jemand aufgrund seiner politischen Einstellung oder Handlungsweise rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt war oder gegenüber anderen, vergleichbaren Fällen willkürlich schwerwiegend benachteiligt wurde.

Typische Beispiele für eine "Verfolgungsmaßnahme" im Sinne des VwRehaG:

  • Zwangsaussiedlung Entzug von Grundvermögen oder sonstiger Vermögenswerte (z.B. nach einem Zollvergehen; aber nicht erfasst: sogenannte Bagatellfälle)
  • Entzug der Gewerbeerlaubnis
  • Nichtzulassung zur Erweiterten Oberschule
  • Nichtzulassung zur Berufsausbildung / Berufsausbildung mit Abitur
  • Nichtzulassung zum Studium Exmatrikulation vom Studium
  • Entlassung durch behördliche Stellen, Entlassung aus einem Dienstverhältnis
  • gesundheitsschädigende Verwaltungsmaßnahme