Internethandelsplattformen müssen Daten an Steuerfahndung herausgeben

Dem Auskunftsersuchen der Steuerfahndung steht es nicht entgegen, wenn eine Internethandelsplattform mit ihren Nutzern die Geheimhaltung der Daten vereinbart hat.


Mit dieser Entscheidung dürfte der Bundesfinanzhof den Steuerbehörden einen großen Gefallen bei der Verfolgung von Personen getan haben, welche in einem gewerblichen Umfang im Internet handeln, die Abführung der fälligen Steuern jedoch versäumen. Dem Verfahren vorausgegangen war ein Streit zwischen einer Internethandelsplattform und der Steuerfahndung. Diese begehrte Auskunft darüber, welche Nutzer mehr als 17.500 Euro an Umsätzen in Jahr erzielt hatten. Ab diesem Betrag muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Konkret forderte die Steuerfahndung nicht nur Namen, Adressen und Bankverbindungen, sondern auch eine Auflistung der einzelnen Geschäfte. Dem hielt die Plattform eine vertraglich vereinbarte Geheimhaltung der Daten entgegen und verweigerte die Auskunft.

Der Bundesfinanzhof wies hingegen darauf hin, dass nach dem Gesetz auch andere Personen als der Steuerpflichtige selbst zur Erteilung von Auskünften über steuerliche erhebliche Umstände verpflichtet sind. Die Vereinbarung der Geheimhaltung der geforderten Daten ist dabei unerheblich, da sich die Verpflichtung Dritter klar aus dem Gesetz ergibt und in dem gegebenen Sachverhalt keine Gründe vorliegen, die dem berechtigten Interesse der Steuerfahndung entgegen stehen. Zwecks Klärung weiterer Details hat das zuständige Finanzgericht vor diesem Hintergrund erneut die Forderung der Steuerfahndung zu prüfen.

Anmerkung: Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung dürften einige Nutzer von Internetplattformen in nächster Zeit somit einen unangenehmen Brief vom Finanzamt erhalten. Bemerkenswert ist auch, dass pauschal nur von einer Internetplattform die Rede war, da deren Name wegen dem Steuergeheimnis geheim gehalten werden musste.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 15 12 vom 16.05.2013
Normen: § 93 I S.1 AO
[bns]