Nichtangabe einer Grundstücksschenkung führt zur Versagung der Restschuldbefreiung

Gibt der Schuldner eine zwischen einem ersten Insolvenzantrag und einem zweiten Antrag mit Restschuldbefreiungsersuchen durchgeführte Grundstücksschenkung trotz Nachfrage nicht an, so liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, welcher zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führt.


In dem entschiedenen Sachverhalt hatte ein Schuldner das Vermögensverzeichnis handschriftlich ergänzt und unterschrieben, es jedoch unterlassen eine vorgenommene Grundstücksschenkung an seine Frau in dem entsprechenden Formblatt anzugeben, obwohl selbiges eine ausdrücklich formulierte Nachfrage nach vorgenommenen unentgeltlichen Übertragungen enthielt. Vielmehr lege der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Anträgen und der vorgenommenen Schenkung den Verdacht nahe, dass der Schuldner das Grundstück vor den Gläubigern in Sicherheit bringen wollte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 174 08 vom 17.03.2011
Normen: § 290 I Nr.5 InsO
[bns]