Werbung mit fremden Bildmarken

Auf der Grundlage ihres Markenrechts dürfen es Automobilhersteller markenunabhängigen Werkstätten untersagen mit der Bildmarke des Herstellers für eigene Wartungs- und Reparaturarbeiten zu werben.

Das entscheidende Gericht sah in einer solchen Werbung eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Klagemarke und einen damit verbundenen Imagetransfer, der die Klage führende Marke schwäche.

In dem entschiedenen Sachverhalt hatte VW die unabhängige Werkstattkette ATU verklagt, da diese in ihrer Werbung das VW-Symbol verwendete, um eigene Inspektionen an Fahrzeugen diesen Typs anzupreisen. Das erkennende Gericht sah hierin einen unzulässigen Verstoß gegen das Markenrecht, da ATU zur Bewerbung eigener Leistungen auch die Wortzeichen VW oder Volkswagen hätte verwenden können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 33 10 vom 14.04.2011
Normen: § 23 MarkenG
[bns]