Markenschutz für Nordhessenhalle

Der Bezeichnung Nordhessenhalle kann Markenschutz gewährt werden, da es sich bei dieser Bezeichnung um eine sprachunübliche Namensgebung handelt, ausreichend Unterscheidungskraft gegeben ist und sich diese Bezeichnung auch nicht klar regional abgrenzen lässt.

Deshalb sei diese Wortbezeichnung auch für verschiedene, dort angebotene Dienstleistungen eintragungsfähig.
 
Bundespatentgericht, Urteil BpatG 27 W 16 11 vom 22.03.2011
Normen: § 8 II Nr.1, 2 MarkenG
[bns]