Haftung des Buchhändlers für rechtswidrige Inhalte

Die Haftung eines Buchhändlers für rechtswidrige Inhalte ist nur dann gegeben, wenn er entweder Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts hatte oder sich das Vorliegen einer entsprechenden Verletzung aufdrängte.


Zwar geht das Urheberrecht auch dann von einer Täterschaft aus, wenn der Buchhändler wissentlich und willentlich ein Buch mit urheberrechtsverletzendem Inhalt vertreibt, ohne das er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder es auf ein Verschulden ankommt, jedoch erfährt diese Wertung eine Einschränkung durch die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit. Denn auch dem Händler stehe dieseMeinungsfreiheit zu, da er er keine realistische Möglichkeit hat Urheberrechtsverletzungen hinreichend zu erkennen. Würde man ihm diesen Schutz verweigern, so sähe er sich gegebenenfalls mit kaum zu bewältigenden Unterlassungs- und Abmahnkosten konfrontiert, was sich wiederum direkt auf die Verbreitung von Medien und damit auf die Meinungsfreiheit auswirken würde.
 
Landgericht Hamburg, Urteil LG HH 308 O 16 11 vom 11.03.2011
Normen: Art. 5 I GG, §§ 97, 17 UrhG
[bns]