PKW eines Gehbehinderten darf nicht gepfändet werden

Dient der PKW als Kompensation der Gehbehinderung und der Einbindung in das öffentliche Leben, so darf dieser nicht gepfändet werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt versuchte ein Gläubiger des gehbehinderten Mannes die Zwangsvollstreckung in dessen PKW zu betreiben. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies jedoch unter Hinweis auf die Gehbehinderung ab, woraufhin der Gläubiger klagte und zunächst in seiner Auffassung bestätigt wurde. Vor dem Bundesgerichtshof kassierte er jedoch eine Niederlage.

Nach dessen Auffassung dient das gesetzliche Pfändungsverbot unter anderem dem Zweck, behinderte Menschen vor einem Entzug der für die Kompensation der Behinderung erforderlichen Gegenstände zu schützen, um so eine Beeinträchtigung ihrer Integration in das öffentliche Leben zu verhindern. Der Schuldner weist aufgrund seiner Behinderung einen Behinderungsgrad von 70 auf. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist er erheblich beeinträchtigt und nicht in der Lage ortsübliche Wege zu Fuß zu bewältigen. Auch ist ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten, weshalb der PKW dem Pfändungsschutz unterliegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZB 12 09 vom 16.06.2011
Normen: § 811 I Nr.12 ZPO
[bns]