Fotografieren polizeilicher Spezialkräfte im Einsatz ist statthaft

Die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern von Beamten eines Sondereinsatzkommandos stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.


Zwei Fotografen wurden auf den Einsatz der Spezialkräfte aufmerksam und wollten Fotos von den Beamten und ihrem Dienstfahrzeug anfertigen. Diese waren gerade dabei, ein in Untersuchungshaft befindliches Mitglied einer Bande von russischen Geldwäschern zu einem Arzttermin zu begleiten. Vom Einsatzleiter dazu aufgefordert, unterließen die Fotografen die Anfertigung entsprechender Fotos. Wegen diesem Verbot wandte sich ihr Verlag jedoch ans Gericht.

Erfolgreich, wie die Richter am Bundesverwaltungsgericht entschieden und widersprachen damit der polizeilichen Begründung für das Verbot. In dieser war von einer Enttarnung der beteiligten Beamten und einer sich daraus ergebenden Problematik im Zusammenhang mit künftigen Einsätzen die Rede. Auch sei nicht auszuschließen, dass sich die Beamten bei einer Veröffentlichung der Bilder mit Racheakten konfrontiert sehen könnten.

Diese Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der Bilder erkannten das Gericht jedoch nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass man mit einem rechtstreuen Verhalten der Presse rechnen könnte. Die Veröffentlichung von Portraitaufnahmen und und andere Bilder, aus denen man Rückschlüsse auf die Identität einzelner Beamter schließen könnte, sei nicht zu erwarten gewesen. Das Verbot durch den Einsatzleiter war damit rechtswidrig, da es sich bei Einsätzen von Beamten des Spezialeinsatzkommandos grundsätzlich um Ereignisse der Zeitgeschichte handeln würde, deren Veröffentlichung auch ohne Einwilligung vom Urheberrecht gedeckt sei. Das gilt aber nur, sofern die beteiligten Beamten nicht anhand der Bilder identifiziert werden können.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 6 C 12 11 vom 28.03.2012
Normen: §§ 22, 23 KunstUrhG
[bns]