Bayern steht auch weiterhin das Urheberrecht an Hitlers ,,mein Kampf' zu

Der Freistaat Bayern kann einem Zeitungsverleger die Veröffentlichung kommentierter Auszüge aus Hitlers "Mein Kampf" untersagen.


Schon mit dem Nachdruck alter Zeitungen aus der Zeit des Nationalsozialismus wie dem "Stürmer" sorgte ein englischer Verleger im Rahmen seiner Reihe "Zeitungszeugen" für viel Wirbel. In einem ähnlichen Rahmen wollte er auch Auszüge aus dem in Deutschland verbotenen Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler in kommentierter Form veröffentlichen. Da das Urheberrechtan dem Werk jedoch bis 2015 bei dem Freistaat liegt, beantrage dieser den Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Veröffentlichung zu stoppen.

Diesem Anliegen gab das Landgericht München statt und führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass kein verfassungsrechtlicher Grund ersichtlich ist, aufgrund dessen der Freistaat Bayern seinen urheberrechtlichen Verbotsanspruch nicht geltend machen könnte. Auch sah das Gericht die geplante Form der Publikation nicht durch das Zitatrecht gedeckt, weshalb dem Antrag auf Untersagung der Veröffentlichung statt gegeben wurde.
 
Landgericht München I, Urteil LG M 7 O 1533 12 vom 25.01.2012
Normen: § 51 UrhG
[bns]