Krankenkassen dürfen keine Daten von Minderjährigen erheben

Krankenkassen ist es untersagt mittels eines Gewinnspiels die Daten von Minderjährigen zu erheben und diese zu Werbezwecken zu nutzen.


Im Rahmen eines Gewinnspiels auf einer Messe konnten Jugendliche an dem Stand einer Krankenkasse eine Gewinnkarte ausfüllen. Diese sah nur bei unter fünfzehnjährigen Teilnehmern die Unterschrift der Eltern vor. Ebenfalls enthielt die Karte einen Hinweis, dass die so erlangten Daten gespeichert und zwecks Werbemitteilungen über die Leistung der Krankenkasse weiter verarbeitet würden. Vor Gericht wurde die Krankenkasse zur Unterlassung dieser Praxis verurteilt.
br>Demnach überwiegt bei dem Gewinnspiel die Aussicht auf einen Gewinn die Überlegung, was mit den abgegebenen Daten geschieht. Auch Jugendlichen oberhalb des 15. Lebensjahres kann nicht die entsprechende Reife zugebilligt werden, sich in einer solchen Situation über die Verwendung ihrer Daten Gedanken zu machen. Dementsprechend hätte es einer Einwilligung der Eltern in die Datenspeicherung und Verwertung bedurft. Diese Form der Werbung durch die Krankenkasse ist folglich unzulässig.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 4 U 85 12 vom 20.09.2012
Normen: §§ 8 I, 3, 4 Nr.2 UWG
[bns]