Zur optischen Gestaltung der Versicherungsobliegenheiten

Die Versicherung genügt ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aufklärung des Versicherungsnehmers über dessen Obliegenheiten, wenn diese sich durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung deutlich vom restlichen Text abheben.


Vorab: Verletzt der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vorsätzlich, kann die Versicherung die Schadensregulierung unter Umständen vollständig verweigern. Trifft den Versicherungsnehmer eine solche Obliegenheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, tritt diese Leistungsfreiheit nach dem Gesetz nur ein, wenn die Versicherung den Versicherungsnehmer hierüber in gesonderter Form schriftlich aufgeklärt hat.

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, bedarf es hierfür aber nicht eines gesonderten Schriftstücks. Für eine Aufklärung über die möglichen Folgen einer Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten reicht es demnach aus, wenn diese sich in einem Fragebogen zum Schadensereignis aufgrund ihrer Platzierung im Text und ihrer Druckgestaltung vom restlichen Text deutlich abheben. Zu denken ist dabei etwa an Schriftgröße, Rahmung, Zeilenabstand, Fett-, Kursiv- oder Normaldruck.

Im vorliegenden Sachverhalt sah das Gericht eine solche geforderte Abhebung vom Resttext als nicht gegeben, da dieser im Fließtext lediglich das Wort "Belehrung" im Fettdruck und einen in Klammern angefügten Satz in Kursivschrift enthielt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 197 11 vom 09.01.2013
Normen: § 28 IV VVG
[bns]