Pfändungsschutz gilt auch im Ausland

Auch bei geringeren Lebenshaltungskosten im Ausland ist das Finanzamt bei der Eintreibung von Steuerschulden nicht berechtigt, eigenmächtig die geltenden Pfändungsfreibeträge zu missachten.


So erging es aber der betroffenen Steuerschuldnerin. Nach ihrem Umzug nach Bulgarien standen der Rentnerin dort rund 1100 Euro monatlich zur Verfügung. Aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten in Bulgarien kürzte das Finanzamt den zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Pfändungsfreibetrag von ca. 1000 Euro auf rund 250 Euro. Die bulgarischen Behörden wurden um Einziehung der Steuerschulden gebeten, ohne dass ein Hinweis auf den in Deutschland gesetzlich geltenden Freibetrag in Höhe von knapp 1000 Euro erfolgte. Das Konto der Betroffenen wurde daraufhin gesperrt, wogegen sie sich vor Gericht erfolgreich zur Wehr setzte.

Dem Finanzamt steht es nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht zu, die Freibeträge ,,nach eigenem Gutdünken' herabzusetzen. Denn bei diesen Freibeträgen handelt es sich um Pauschalen, welche das Vorgehen bei Pfändungen erleichtern und Willkürentscheidungen entgegen wirken sollen. Die Maßnahme war folglich rechtswidrig.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG 7 V 2557 09 AO vom 13.08.2009
Normen: § 319 AO, § 850 ff ZPO
[bns]