Verjährung von Ansprüchen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 beginnt unabhängig von der Kenntnis des Mieters von den anspruchsbegründenden Umständen

Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 verjähren in vier Jahren seit der Anspruchsentstehung, ohne dass es auf die Kenntnis des Mieters von den anspruchsbegründenden Umständen ankommt.

Dabei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Überzahlung der Miete erfolgte.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt klagte ein Mieter im Jahr 2007 auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in den Jahren 2000 und 2001, infolge einer sich nachträglich herausstellenden Wohnflächenabweichung der Wohnung.
Das Gericht erklärte den Anspruch des Klägers für verjährt, weil es bei Ansprüchen aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts (also vor dem 01.01.2002) bei der alten Verjährungsfrist bleibt, wenn die nach altem Recht längere Frist (4 Jahre) früher abläuft, als die kürzere Frist nach neuem Recht (3 Jahre), wobei es nicht auf Kenntnis des Mieters von den anspruchsbegründenden Umständen ankommt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 30 10 vom 29.06.2011
Normen: BGB §§ 197, 198 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6
[bns]