Vermieter muss Mieter über das Bestehen des Vorkaufsrechts informieren

Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat.

Schenkungen des Vermieters an Familien- oder Haushaltsangehörige lösen kein Vorkaufsrecht des Mieters aus, weil es sich hierbei nicht um ein vorausgesetztes Kaufgeschäft handelt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 51 14 vom 21.01.2015
Normen: BGB § 577 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 469 Abs. 1 S. 1, § 280 Abs. 1
[bns]