Beweislast für Mietkaution bei Altverträgen

Bei Mietobjekten, die vor dem 1. September 2001 veräußert worden sind, müssen die Mieter unverändert nachweisen, dass sie die Kaution hinterlegt haben.

Mieter können die Rückzahlung einer geleisteten Kaution vom neuen Eigentümer des Mietobjekts nur dann verlangen, wenn sie die Zahlung der Kaution an den Alteigentümer auch nachweisen können. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zumindest dann, wenn die Veräußerung der Mietwohnung bis zum 31. August 2001 erfolgt ist. Mieter, deren Vermieter vor diesem Zeitpunkt die Wohnung an einen Dritten veräußert hat, müssen somit nach wie vor darlegen, dass sie die Kaution ordnungsgemäß und vollständig geleistet haben.

 
[mmk]