Widerruf einer Kontolastschrift durch Insolvenzverwalter bei konkludenter Genehmigung nicht möglich

Hat ein Insolvenzschuldner wiederholte Abbuchungen im Lastschriftverfahren durch sein Verhalten genehmigt, so hat der Insolvenzverwalter auch bei Abbuchungen innerhalb der sechswöchigen Widerrufsfrist kein Recht zum Widerruf der Buchung.


In dem entschiedenen Sachverhalt widersprach der Insolvenzverwalter einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Abbuchung vom Konto des Insolvenzschuldners per Lastschriftverfahren. Der Betroffene sah das jedoch anders. Er war der Ansicht, dass der Insolvenzschuldner auch früheren Abbuchungen gleicher Art nicht widersprochen habe und hierdurch die Abbuchungen zumindest konkludent genehmigte. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof befand.

Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken gilt die Genehmigung des Abbuchungsvorgangs als erteilt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs sei nach dieser Regelung die Möglichkeit einer früheren Genehmigung möglich, unabhängig ob diese ausdrücklich oder konkludent erfolgt. Gerade bei Abbuchungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist davon auszugehen, dass eine regelmäßige Kontrolle durch den Kontoinhaber erfolgt. Hat er bei Abbuchungen aus laufenden Geschäftsverbindungen nie Widerspruch eingelegt, so dürfe die Bank die durchaus berechtigte Erwartungshaltung haben, dass auch die strittige Abbuchung Bestand haben soll, mithin genehmigte ist. Aus diesem Grund steht dem Insolvenzverwalter nicht das Recht zu, die in der Krisenzeit erfolgte Abbuchung innerhalb der sechswöchigen Frist zurück zu fordern.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XIX ZR 172 09 vom 25.01.2011
Normen: § 7 III, IV AGB der Bank
[bns]