Zwangsmaßnahmen gegen am Insolvenzverfahren unbeteiligte Dritte

Selbst wenn Dritte möglicherweise mit dem insolventen Schuldner zum Schaden der Gläubiger zusammen gearbeitet haben, darf das Insolvenzgericht keine Zwangsmaßnahmen gegen diese Anordnen.


Das gilt selbst dann, wenn sich der Verdacht gegen den Geschäftsführer des betroffenen Schuldners richtet und dieser möglicherweise wichtige betriebsbezogene Daten im Besitz hat. Ein Vorgehen gegen solche am Insolvenzverfahren Unbeteiligte ist dann nur im Rahmen eines Strafverfahrens möglich.

Hintergrund: Zulässige Zwangsmaßnahmen, die das Insolvenzgericht gegen den insolventen Schuldner anordnen kann, sind etwa die Ermächtigung des vorläufigen_Insolvenzverwalters zum Betreten der Geschäftsräume, deren Durchsuchung und die Inbesitznahme von Unterlagen, die möglicherweise über die Vermögenssituation des betreffenden Schuldners Auskunft geben können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZB 38 08 vom 24.09.2009
Normen: § 21 InsO
[bns]