Urheberrechtsverletzung kann auch dienstrechtliche Konsequenzen haben

Der Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen, wie ein Bundeswehrsoldat durch seine Degradierung spüren musste.


Im Rahmen seiner Hochschulausbildung hatte er zwecks Erlangung seines Vordiploms eine Hausarbeit eingereicht, welche mit der Note ,,Gut' bewertet wurde und Voraussetzung für seine Beförderung zum Oberleutnant gewesen war. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Arbeit mit der eines anderen Studenten aus dem Vorjahr nahezu identisch war. In der Folge wurde er daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht zum Leutnant degradiert und musste somit auch Gehaltskürzungen in Kauf nehmen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass der Soldat mit der vorgenommenen Täuschung gegen soldatische Kernpflichten verstoßen habe, welche mit gravierenden Disziplinarmaßnahmen geahndet werden müssten. Dabei spiele die freiwillige Verpflichtung bei der Bundeswehr eine entscheidende Rolle, zumal hierdurch eine besondere Treuepflicht zwischen Soldat und Dienstherr begründet würde. Gerade im militärischen Bereich käme der Wahrheitspflicht eine entscheidende Rolle zu. Mit dem Verstoß gegen diese habe sich der Soldat als Vorgesetzter disqualifiziert und darüber hinaus das Vertrauen des Kameraden, der ihm seine Arbeit aus dem Vorjahr zur Verfügung stellte, skrupellos missbraucht. Somit sei bei einem solch gravierenden Verstoß grundsätzlich die Degradierung vorzunehmen.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVG 2 WD 10 01 vom 14.01.2001
Normen: §§ 1 I S.1, 3, 7, 10 I, 13 I, 17 II S.1 SG
[bns]