Entzug der Fahrlehrererlaubnis aufgrund Unzuverlässigkeit wegen Spielsucht ist zulässig

Einem Fahrlehrer darf die Fahrlehrererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtmäßig entzogen werden, wenn er aufgrund einer Spielsucht mehrfach Gelder der Fahrschüler nicht an den Fahrschulinhaber weiterleitet.


Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein angestellter Fahrlehrer Gelder seiner Fahrschüler in der Gesamtsumme von 17.035 Euro nicht an den Inhaber der Fahrschule weitergeleitet hat. Das Gericht entschied, dass der Fahrlehrer das Vertrauen in seine Person durch eigenes Verhalten in schwerwiegender Weise verletzt. Er missbraucht die mit der Ausbilderfunktion verbunde Autorität und verletzt in schwerwiegender Weise die Vermögensinteressen der ihm anvertrauten Fahrschüler.

Die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Fahrlehrers überwiegt gegenüber dem Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht. Die Ursache für das Fehlverhalten des Antragstellers liegt in dessen Spielsucht und Geldbeschaffungsdelikte sind typische Delikte für dieses Krankheitsbild, weshalb zu befürchten ist, dass der Fahrlehrer auch künftig der Versuchung erliegen werde, illegal an das Geld seiner Fahrschüler zu kommen.
 
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil VG Mainz 3 L 995 11 vom 25.10.2011
[bns]