Privat motivierter Angriff auf Wachmann kein Arbeitsunfall

Liegen die Ursachen für die Verletzung eines Wachmanns im privaten Bereich besteht kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Wachmann während seines Dienstes von einer betrunkenen Frau mit einem Faustschlag attackiert und erlitt hierdurch eine Kieferverletzung. Die Unfallversicherung verweigerte eine Kostenübernahme mit dem Hinweis auf den privaten Hintergrund der Tat. Die Frau hatte behauptet, dass der Wachmann sie vor zehn Jahren in sein Auto ziehen wollte. Dem widersprach der Wachmann, was vor Gericht jedoch unberücksichtigt blieb. Entscheidend war dem Gericht zufolge allein die Motivation der Angreiferin, ohne dass es auf den Wahrheitsgehalt ankommt. Der Angriff hätte folglich auch in der Freizeit erfolgen können, weshalb ein Anspruch gegen die Unfallversicherung abzulehnen war.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 5 U 1914 12 vom 18.02.2013
Normen: § 8 I SGB VII
[bns]