Reiseabbruch mittels Attest bei Erkrankung Dritter

Bei einem Reiseabbruch aufgrund der Erkrankung einer dritten Person muss der Versicherung ein Attest über diese vorgelegt werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt befand sich eine dreiköpfige Familie auf einem sechstägigen Urlaub in Paris. Für diese Zeit hatte eine Bekannte die Pflege der Mutter des Familienvaters übernommen, welche er normalerweise selbst pflegte. Aufgrund einer Erkrankung der Betreuungsperson musste die Reise drei Tage vor dem Ende abgebrochen werden. Von der Reiseabbruchversicherung verlangte der Familienvater deshalb einen Betrag von 2000 Euro erstattet. Diese verweigerte die Zahlung jedoch mit dem Hinweis auf einen fehlenden Attest der betreuenden Bekannten. Dem hielt der Vater entgegen, dass sich die Bekannte weigern würde zum Arzt zu gehen und er dementsprechend auch keinen Attest vorlegen könnte. Vor Gericht hatte die Versicherung mit ihrer Auffassung erfolg.

Dieses wies darauf hin, dass die Weigerung eines Arztbesuches durch die Betreuerin in die Risikosphäre der Familie fällt und sie sich diese somit zurechnen lassen muss. Die Weigerung ist ein Problem zwischen der Betreuerin und der Familie, welches nicht zu Lasten der Versicherung gehen kann. Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich klar die Forderung nach einem Attest bei einer schwerwiegenden Erkrankung. Diese Klausel ist wirksam. Mit ihr soll einem Missbrauch durch die Versicherten entgegen gewirkt werden, zumal eine Erkrankung ansonsten auch "vorgeschoben" werden könnte. Demzufolge durfte die Versicherung die Forderung ablehnen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 241 C 11924 11 vom 30.11.2011
Normen: AVB
[bns]