Überleitung zum Musterverfahren nur in der ersten Instanz

Sobald gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt worden ist, kann das Verfahren nicht mehr zum Musterverfahren übergeleitet werden.

Ein Rechtsstreit kann nur dann in ein Musterverfahren übergeleitet werden, wenn er noch in der ersten Instanz anhängig ist. Sobald das ergangene Urteil mit der Berufung angegriffen wird, wird ein Antrag auf Musterfeststellung selbst dann unzulässig, wenn er bereits zuvor eingelegt worden ist, so der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen. Die Richter sehen darin keine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs, da der Gesetzgeber das selbst so vorgesehen hat. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird, etwa durch Zurückweisung der Berufung.

 
[mmk]