Tarifvertrag darf Altersgrenze regeln

Ein Arbeitsvertrag der die Regelung enthält: „Dieser Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Beide Parteien können jeweils zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres kündigen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten“, kann im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergehen. Schließt dann der neue Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Abänderungsvetrag dahingehend, dass für den Arbeitgeber die Tarifverträge) in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung finden, so kann der auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsvertrag bereits mit der Erreichung einer bestimmten Regelaltersgrenze beendet werden. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Arbeitsvertrag, auf den sich der Abänderungvertrag bezieht, ursprünglich tarifvertragsoffen gestaltet wurde.

Der Verweis auf die Reglungen eines aktuell geltenden Tarifvertrages ist nicht intransparent, insbesondere sind Bezugnahmeklauseln im Arbeitsrecht weit verbreitet und erforderlich, um den sich stetig wandelnden Arbeitsverhältnissen und Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der sich stetig fortentwickelnden Rechtsprechung gerecht zu werden. Bezugnahmeklausel auf die geltenden Tarifverträge dienen in der Regel den Interessen beider Parteien.

In dem entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass die ursprünglich geltende arbeitsvertragliche Regelung keine ausdrückliche Formulierung dahingehend enthielt, dass das Arbeitsverhältnis auch über eine bestimmte Altersgrenze hinausgehen sollte, es mithin bis zum Ableben des Arbeitnehmers nur durch eine Kündigung oder eine Aufhebungsvereinbarung beendet werden kann.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 5 Sa 384 16 vom 25.08.2016
[bns]