Eine Versetzungsklausel in einem Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn sie die Versetzung auf einen gleichwertigen Job vorsieht.


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Ein Arbeitsverhältnis kann im unmittelbaren Anschluss an eine vorherige Ausbildung nur einmal mit der Begründung des erleichterten Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung befristet werden.


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Arbeitgeber verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, wenn sie älteren Arbeitnehmern eine geringere Abfindung als jüngeren Arbeitnehmern zahlen.


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Durch eine Zusage des Vorgesetzten kann der Urlaubsanspruch auch über den in einem Tarifvertrag vorgesehenen Verfallstag hinaus geltend gemacht werden.


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Ein Arbeitnehmer kann nicht nachträglich Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Kündigung aus Unachtsamkeit weggeworfen und nur deshalb die Frist versäumt hat.


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Ein nachträglich schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag kann zumindest dann eine wirksame Befristung enthalten, wenn er von der vorherigen mündlichen Vereinbarung wesentlich abweicht.


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Öffentlich bestellte Sachverständige müssen auch weiterhin mit 68 Jahren in den Ruhestand gehen.


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Ein Arbeitgeber verhält sich schadensersatzpflichtig, wenn er dem Wunsch nach der möglichen Aufstockung auf eine Vollzeitstelle nicht nachkommt.


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Eine Gewerkschaft haftet für fehlerhafte Rechtsberatung und Prozessvertretung wie ein Rechtsanwalt.


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Wiederholte Unhöflichkeiten des Vorgesetzten sind für sich gesehen noch kein Mobbing.


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