Zu den Mehraufwendungen bei Veränderung der Bauzeit im Vergabeverfahren

Erhält ein Bauunternehmer in einem öffentlichen Vergabeverfahren den Zuschlag für ein Bauprojekt und enthält die Benachrichtigung über den Zuschlag einen Hinweis auf geänderte Bauzeiten, so kann er später keine Mehraufwendungen verlangen.


Exkurs: Öffentliche Bauaufträge (wie etwa die Errichtung einer öffentlichen Schule) müssen durch den Bauherrn in einem öffentlichen Verfahren ausgeschrieben werden, so dass interessierte Bauunternehmer ihr Angebot unterbreiten können. Aus diesen Angeboten erfolgt die Auswahl, wer das Projekt verwirklichen darf.

So lag es auch in dem verhandelten Sachverhalt. Da sich die Vergabezeit jedoch verlängert hatte und es damit einhergehend auch zu anderen Bauzeiten kommen würde, teilte die zuständige Stelle einem Bauunternehmer mit, dass sie gerne sein Angebot wahrnehmen würde. Zugleich wies sie ihn aber auf die veränderten Bauzeiten hin. Die beiliegende Annahmebestätigung schickte der Bauunternehmer zurück. In der Folge machte er gegenüber dem Bauherrn jedoch Mehrkosten aufgrund der veränderten Bauzeiten geltend und begründete seine Forderung mit dem Umstand, dass die ursprüngliche Kalkulation von den ursprünglichen Bauzeiten ausgegangen sei.

Diesem Begehren wollte das Gericht nicht folgen. Die Mitteilung über die Entscheidung zu Gunsten des Bauunternehmers enthielt den klaren Hinweis auf die veränderten Bauzeiten. Somit hätte ein neues Angebot des Bauherrn vorgelegen, welches der Bauunternehmer unter Einbeziehung der veränderten Bauzeiten angenommen hat. Dementsprechend würde ihm auch kein Anspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen zustehen, da er das Angebot auch hätte ablehnen können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 93 10 vom 04.09.2012
Normen: § 150 II BGB
[bns]