Folgen bei einem Verstoß des Mieters gegen das Bauordnungsrecht für den Vermieter

Gegen den Eigentümer einer Immobilie kann auch dann eine Verfügung der Bauaufsicht ergehen, wenn nicht er selbst sondern Dritte für eine rechtswidrige Nutzung der Anlage verantwortlich sind.


Zu diesem Urteil gelangte das Gericht im Fall einer Immobilie, die über einen längeren Zeitraum und unter ständigem Pächterwechsel als Wettbüro genutzt worden war, ohne das eine entsprechende baurechtliche Genehmigung hierfür vorlag. Dabei war die Immobilie durch den eigentlichen, aber unerreichbaren Mieter untervermietet worden, so dass die Bemühungen der Behörde zur Unterbindung der Nutzung regelmäßig ins Leere liefen. Aus diesem Grund erließ die Baubehörde gegen den Eigentümer die Verfügung, das gegenwärtige Mietverhältnis durch eine Kündigung zu beenden und die Immobilie nicht mehr zu vermieten.

Grundsätzlich sei ein Eigentümer für eine rechtlich korrekte Nutzung seiner Immobilie verantwortlich. Ihn trifft grundsätzlich bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen die Pflicht, auf eine ordnungsgemäße Nutzung hinzuwirken. Unterbleibt eine solche Einwirkung auf die Verantwortlichen, ist der Erlass einer solchen Verfügung rechtmäßig, stellte das Gericht fest.
 
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil VG DA 2 L 795 11 DA vom 12.09.2011
Normen: §§ 53 II, 72 I BauO HE
[bns]