Verstoß gegen Konkurrenzschutzklausel stellt Mangel der Mietsache dar

Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache dar, der zur Minderung der Miete führen kann.


In dem entschiedenen Fall vereinbarten die Mietvertragsparteien für die Fachrichtung Orthopädie und den Schwerpunkt Chirotherapie Konkurrenzschutz, von dem sie ausdrücklich die Traumatologie für Kinder und Jugendliche und die Chirotherapie Kinder und Jugendlicher ausgenommen haben.
Der BGH stellte klar, dass zu der geschützten Fachrichtung die Orthopädie die Prävention, Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die Rehabilitation unter Einschluss der laut Sächsischer Weiterbildungsordnung mit der Fachdisziplin Orthopädie verbundenen Zusatzqualifikationen gehören. Eine Einschränkung des Konkurrenzschutzes dahingehend, dass nur der Schutz vor einer Vermietung an einen Facharzt für Orthopädie mit dem Schwerpunkt Chirotheraie erfolgen soll, ist nicht gerechtfertigt.

Zu dem vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache gehören über deren physische Beschaffenheit hinaus auch die tatsächlichen Zustände und rechtlichen Verhältnisse, die mit der Mietsache zusammenhängen und ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen die Pflicht, Konkurrenzschutz zu gewähren, begründet einen Sachmangel. Sowohl die Verletzung des sogenannten vertragsimmanenten als auch die des ausdrücklich vereinbarten Konkurrenzschutzes stellen Störungen dar, die außerhalb der Mietsache liegen und die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen können.
Die Wettbewerbsschutzklausel bewirkt danach nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 117 10 vom 10.10.2012
Normen: BGB § 536 Abs. 1
[bns]