Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.


Als Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter bauliche Veränderungen zu dulden, die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen sind.

Die Anbringung von Rauchwarnmeldern stellt sich auch nicht als Erhaltungsmaßnahme dar, weil sie eine größere Nähe zur Veränderung und nicht zur Erhaltung der Mietsache aufweist.

Soll die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, so hat der Vermieter diesen Umstand nicht zu vertreten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 290 14 vom 17.06.2015
Normen: BGB § 555b Nr. 6
[bns]