OLG Düsseldorf: Nachlassgericht muss keinen Ersatztestamentsvollstrecker benennen
Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Erblassers.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin in ihrem Testament zwei Testamentsvollstrecker bestimmt. Die im Testament namentlich genannten Personen schlugen das Amt jedoch beide aus.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraufhin zu entscheiden, ob das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen muss. Bei dieser Frage sei maßgeblich, ob der Erblasser mutmaßlich die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers gewollt hätte, wenn er vom späteren Wegfall der benannten Personen gewusst hätte. In der vorliegenden Angelegenheit kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Erblasserin die Vollstreckung ihres Testaments lediglich den namentlich genannten Personen überlassen wollte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraufhin zu entscheiden, ob das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen muss. Bei dieser Frage sei maßgeblich, ob der Erblasser mutmaßlich die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers gewollt hätte, wenn er vom späteren Wegfall der benannten Personen gewusst hätte. In der vorliegenden Angelegenheit kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Erblasserin die Vollstreckung ihres Testaments lediglich den namentlich genannten Personen überlassen wollte.
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 3 Wx 211 1 vom 21.03.2018
Normen: § 2137 Abs. 1, § 2200 BGB