Berliner Testament bestimmt "unsere Kinder" als Erben
Sind nur die gemeinsamen Kinder Erben? Im vorliegenden Fall verfasste ein Ehepaar eine als "Berliner Testament" überschriebene handschriftliche Verfügung.
In dieser verfügten sie wie folgt: "Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils soll das Erbe zu gleichen Teilen an unsere Kinder verschenkt werden." Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder. Außerdem hatten die Eheleute jeweils ein Kind aus erster Ehe. Nach dem Tod der Eheleute war deshalb fraglich, ob nur die gemeinsamen oder auch die nicht gemeinsamen Kinder erben sollten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die im Testament verwendete Bezeichnung "unsere Kinder" im Sinne von "unsere gemeinsamen Kinder" auszulegen sei, da es die Eltern im allgemeinen Sprachgebrauch stets pflegten, zwischen ihren gemeinsamen Kindern und denen aus erster Ehe zu unterscheiden. Außerdem erklärte die Tochter aus erster Ehe, dass das Ehepaar speziell ihre gemeinsamen Kinder durch das Vermögen, dass zudem auch in der Ehe erwirtschaftet wurde, versorgt wissen wollten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die im Testament verwendete Bezeichnung "unsere Kinder" im Sinne von "unsere gemeinsamen Kinder" auszulegen sei, da es die Eltern im allgemeinen Sprachgebrauch stets pflegten, zwischen ihren gemeinsamen Kindern und denen aus erster Ehe zu unterscheiden. Außerdem erklärte die Tochter aus erster Ehe, dass das Ehepaar speziell ihre gemeinsamen Kinder durch das Vermögen, dass zudem auch in der Ehe erwirtschaftet wurde, versorgt wissen wollten.
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 3 Wx 6 18 vom 28.08.2018
Normen: §§ 2269, 157, 242 BGB