Die Aufnahme einer Nebentätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen bei Kurzarbeit ist zumutbar

Ist ein Elternteil zur Leistung von Unterhalt verpflichtet und kann er seiner Verpflichtung aufgrund von Kurzarbeit nicht vollständig nachkommen, so ist es dem Verpflichteten zumutbar sein Kurzarbeitergeld durch die Ausübung einer Nebentätigkeit am Wochenende oder in den Abendstunden aufzubessern.

Dabei sieht das Gericht eine zusätzliche Beschäftigung bis zu der Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit (im vorliegenden Fall 40 Stunden pro Woche) als angemessen an.

Die durch die Nutzung eines eigenen Pkw entstehenden Kosten sind unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 UF 20 11 vom 19.07.2011
Normen: BGB §§ 1602 II, 1603 II 2
[bns]