Keine gemeinsame elterliche Sorge bei fehlender Verständigungsmöglichkeit

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.

07.2010 kann auch ohne Zustimmung der Kindesmutter dem Vater eines nichtehelichen Kindes die gemeinsame Sorge übertragen werden. Dabei ist der einzige Prüfungsmaßstab das Kindeswohl, welches nur gewahrt sein kann, wenn zwischen den Eltern des Kindes ein gewisses Maß an sozialer Beziehung besteht und Fragen von erheblicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes im wechselseitigen Austausch entschieden werden können.

Fehlt eine Verständigungsmöglichkeit der Eltern vollständig, weil ihr gegenseitiges Verhältnis maßgeblich von Macht- und Kontrollinteressen und Themen der nicht verarbeiteten Trennung geprägt ist, so ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht geboten.

Es spielt keine entscheidende Rolle, ob eine Konsensunfähigkeit vorwiegend von dem einen oder anderen Elternteil ausgeht, wobei in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 WF 110 11 vom 20.04.2011
Normen: BGB § 1626 a
[bns]