In einem Unterbringungsverfahren muss der Betroffene zuvor angehört werden

In einem Unterbringungsverfahren muss das Gericht den Betroffenen vor der Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme persönlich anhören und sich von diesem vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Durch die persönliche Anhörung des Betroffenen soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft hat, durch den es in die Lage versetzt wird, ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen.

In dem entschiedenen Fall wurde die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt genehmigt, weil die Gefahr bestehe, dass der Betroffene sich selbst töte. Der Genehmigung lag eine ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 31. Mai 2011 zugrunde, wonach der Betroffene aufgrund jahrzehntelangen Alkoholmissbrauchs an Alkoholfolgekrankheiten wie unter anderem einem Krampfleiden, Magen- und Darmproblemen, einer peripheren Nervenschädigung sowie einer erheblichen organischen Persönlichkeitsstörung infolge eines deutlichen organischen Psychosyndroms leide.
Das Amtsgericht hätte den Betroffenen erst nach Vorlage des Sachverständigengutachtens anhören dürfen. Hier wurde das Sachverständigengutachten indes erst am 15. Juni 2011, also nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung, gefertigt.

Im Beschwerdeverfahren kann nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszuges zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen.

Das Gericht muss im Unterbringungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen.

Hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt, weil die angefochtene Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen infolge einer Verbesserung seines Zustandes aufgehoben worden ist, wird vermutet, dass die Genehmigung der Unterbringung auf einer verfahrensfehlerhaften Anhörung beruht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 389 11 vom 15.02.2012
Normen: FamFG §§ 62, 70 III S. 1 Nr. 2, 317, 319, 321, 335 II
[bns]