Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts bei gescheiterter Darlegung ehebedingter Nachteile

Ein geschiedener Exehegatte kann nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch gegen den Exehepartner haben, wenn er aufgrund ehebedingter Nachteile nach der Scheidung nicht ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Dazu muss ein Kausalzusammenhang zwischen der in der Ehe vorgenommenen Rollenverteilung und den Erwerbsnachteilen vorliegen.

Die Darlegung ehebedingter Nachteile gelingt ungelernten Unterhaltsberechtigten in der Regel jedoch nicht.
In dem entschiedenen Fall reduzierte das Gericht die Unterhaltspflicht des Exmannes. Ehebedingte Nachteile hat das Gericht nicht angenommen, insbesondere sah es die krankheitsbedingte Inkontinenz der Unterhaltsberechtigten nicht als durch die Ehe bedingt an. Zudem nahm das Gericht einen erzielbaren Stundenlohn von 6 € aus vollschichtiger Arbeit bei einer ungelernten Kraft an.
 
Kammergericht Berlin, Urteil KG Berlin 13 UF 111 11 vom 30.08.2011
Normen: BGB §§ 1572, 1578 b, 1579
[bns]