Herabsetzung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts zulässig

Der geschiedene Ehegatte kann gegen seinen Exehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn er infolge ehebedingter Nachteile nicht selbstständig ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der in der Ehe vorgenommenen Lebensführung und Rollenverteilung und den Erwerbsnachteilen. Dabei trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, wobei der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, ihm seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und darlegen muss, inwiefern ihm konkrete ehebedingte Nachteile entstanden sind.

In dem entschiedenen Fall hatte die Mutter von 5 Kindern ihren erlernten Beruf der Friseurin nach dem Abschluss ihrer Ausbildung nicht mehr ausgeübt und bis zur Geburt ihres ersten Kindes als ungelernte Verkäuferin gearbeitet. In ihrem erlernten Beruf war sie seit über 30 Jahren nicht mehr tätig und es bestanden keine realen Chancen eine Beschäftigung als Friseurin zu bekommen.
Die Unterhaltsberechtigte hatte demnach vorzutragen, dass sie ohne Ehe und Kindererziehung als ungelernte Verkäuferin heute mehr verdienen würde, wenn sie die Verkäufertätigkeit ununterbrochen weitergeführt hätte.

Aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an einer Reduzierung des Unterhalts, kann der Unterhalt nach der Scheidung stufenweise herabgesetzt werden. Dem stehen die nacheheliche Solidarität und das Vertrauen auf Unterhaltszahlungen nicht entgegen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 103 10 vom 20.04.2011
Normen: BGB §§ 1569, 1572, 1578 b; ZPO § 323
[bns]