Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten im Heimatland

Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland heute geboten hätten.


Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bei der Berücksichtugung von ehebedingten Nachteilen bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 39 10 vom 16.01.2013
Normen: BGB § 1578 b
[bns]