Übertragung eines Wohnrechts vor Eheschließung kann als widerrufliche Schenkung angesehen werden

Eine vor einer beabsichtigten Eheschließung getätigte Übertragung eines unentgeltlichen und unbefristeten Wohnrechts kann als Schenkung angesehen werden, die nach dem Scheitern der Ehe wegen groben Undanks des Beschenkten vom Schenker widerrufen werden kann.


In der Regel liegen bei in der Ehe getätigten Vermögensübertragungen eines Ehepartners an den anderen Ehepartner keine Schenkungen, sondern ehebedingte unbenannte Zuwendungen vor, die im Hinblick auf das Vertrauen und den Fortbestand der Ehe getätigt werden, welche der Ehe zugute kommen sollen bzw. diese sichern sollen, so dass diese Zuwendungen nicht aus bloßer Freigiebigkeit erfolgen.

In dem entschiedenen Fall schenkte der Ehemann vor Eheschließung seiner Ehefrau ein unentgeltliches und unbefristetes Wohnrecht an seiner Immobilie. Der Hintergedanke war, dass die Ehefrau, welche in der Prostitution arbeitete, dieser nicht mehr nachgehen müsse und auch bei einem Scheitern der Ehe abgesichert sei. Als die Ehe scheiterte, forderte der Ehemann das Wohnrecht zurück, da die Ehefrau auch in der Ehe weiterhin der Prostitution nachging und auch eine außereheliche Beziehung unterhielt. Der Ehemann wendete ein, die Ehefrau habe sich einer schweren Dankbarkeitsverletzung schuldig gemacht und seine Belange grob missachtet.
Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz zurück und wies darauf hin, dass die Ehefrau eine schwere Verletzung ihrer Rücksichtnahmepflicht getätigt habe, die auch subjektiv Ausdruck ihrer Gesinnung sei und ein Maß an Dankbarkeit vermissen lasse, welches der Schenker von ihr erwarten dürfe.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 80 11 vom 13.11.2012
Normen: BGB § 530, 313
[bns]