Keine Verfahrenskostenhilfe bei aussichtsloser Rechtsverfolgung

Kann in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Betroffener die Kosten des Verfahrens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, so kann ihm auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Erforderlich ist dazu, dass der Betroffene Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt. Zudem muss die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig erscheinen. Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.

In dem entschiedenen Fall sollte in einer Scheidungssache der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Die Antragsstellerin kam der Aufforderung nicht nach, die amtlichen Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen und an das Gericht zu übersenden. Nachdem sie mehrmals erfolglos aufgefordert wurde, die amtlichen Fragebögen einzureichen, verhängte das Gericht schließlich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro. Nachdem das Zwangsgeld beigetrieben worden war, hat die Antragsgegnerin erst den ausgefüllten Fragebogen und dann die Anlage zu diesem beim Amtsgericht eingereicht. Nach Scheidung mit Durchführung des Versorgungsausgleichs hat die Antragsgegnerin beantragt, den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben und das Zwangsgeld zurückzuerstatten und Verfahrenskostenhilfe beantragt, jedoch ohne Erfolg.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sollen verhindern, dass Bedürftige aus wirtschaftlichen Gründen gehindert sind, ihr Recht vor Gericht zu suchen, und stellen eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 42 17 vom 21.06.2017
Normen: FamFG §§ 35, 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
[bns]