Bei Maßnahmen wegen einer Kindeswohlgefährdung darf der Richter nicht befangen sein

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so muss das Familiengericht die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.


Das Gericht kann Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen und Maßnahmen für die Einhaltung der Schulpflicht treffen.

Weiter können Verbote ergehen, die aufgeben, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung zu nutzen oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten bzw. andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält.

Ultima Ratio ist die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

Diese Maßnahmen muss das Gericht prüfen und gegebenenfalls verhängen, wenn es einen begründeten Verdacht dafür hat, dass ein Kind misshandelt oder vernachlässigt wird.

Ein Richter, der die oben genannten Maßnahmen anordnen will, darf nach Außen hin nicht den Eindruck erwecken befangen zu sein.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 13 WF 48 18 vom 05.03.2018
Normen: § 123 BGB
[bns]