Kindesunterhalt trotz neuen Partners der Mutter

Der Anspruch auf Kindesunterhalt einer nichtehelichen Mutter gegen den Vater des Kindes geht nicht deshalb verloren, weil die Kindesmutter einen neuen Partner hat, mit diesem in einer festen Beziehung steht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand gründet.

Insoweit wird die Kindesmutter anders behandelt, als wenn Sie Ihren neuen Partner heiraten würde. Demnach führt nur eine neue Heirat zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

In dem entschiedenen Fall, verlangte die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter Unterhaltszahlungen von dem Vater des Kindes für die ersten drei Lebensjahre. Die Kindesmutter konnte nach der Geburt Ihres Kindes nicht ihr vor der Geburt erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 Euro erreichen. Der Vater jedoch erzielte ein Monatseinkommen von netto 4.800 Euro. Wegen der neuen Partnerschaft der Kindesmutter, reduzierte er den an Sie gezahlten Unterhalt.

Das Gericht entschied, dass der Vater der Mutter einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt von 2.800 Euro schulde.

Eine Unterhaltsverwirkung ist nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden, da das Gesetz den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angleicht. Der Unterhaltsanspruch einer nicht mit dem Kindesvater verheirateten Mutter ist generell strukturell schwächer als der von geschiedenen Ehepartnern. Zudem gibt es bei ohnehin nicht miteinander verheirateten Eltern keine eheliche Solidarität, mithin auch keine nacheheliche Solidarität, die verletzt werden könnte.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 2 UF 273 17 vom 03.05.2019
Normen: § 1603 BGB
[bns]