Ein Morgengabeversprechen ist nicht gerichtlich einklagbar

Verspricht der Bräutigam einer islamischen Zeremonie seiner Braut, eine Pilgerreise nach Mekka zu bezahlen, so ist dieses Versprechen gerichtlich nicht einklagbar.

Jedenfalls bedarf ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form.

In dem entschiedenen Fall, unterzeichneten die Beteiligten ein Schriftstück, in dem unter der Überschrift ?Mitgift Deckung? die handschriftliche Eintragung ?Pilgerfahrt? eingetragen wurde. Zu dieser Eintragung kam es, weil der Iman darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurückgewiesen. Das deutsche Recht kennt das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passt es auch nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts.

Eine Morgengabe soll der Absicherung der Braut dienen. Sie stellt eine Naturalobligation dar, d. h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar ist.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 8 UF 192/17 vom 26.04.2019
[bns]