Keine Flugreise während der Coronapandemie
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Solange sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.
Eine Flugreise während der Corona-Pandemie ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. In Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer gemeinsamen Flugreise mit anderen infizierten Personen ergeben könnten, ergeben sich bei einer Flugreise für das Kind größere Gefahren, als wenn das Kind in Deutschland bleiben würde, sodass diese Angelegenheit nicht mehr unter die Angelegenheiten des täglichen Lebens fallen.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Solange sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.
Eine Flugreise während der Corona-Pandemie ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. In Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer gemeinsamen Flugreise mit anderen infizierten Personen ergeben könnten, ergeben sich bei einer Flugreise für das Kind größere Gefahren, als wenn das Kind in Deutschland bleiben würde, sodass diese Angelegenheit nicht mehr unter die Angelegenheiten des täglichen Lebens fallen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 7 UF 17 20 vom 13.03.2020