Beschwerdefrist läuft auch bei der Zustellung des falschen Schriftstückes

Der Beginn der einmonatigen Beschwerdefrist endet mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellteAusfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht.

Entsprechend der von der Vorschrift bezweckten Rechtssicherheit kommt es auf die Gründe der unterbliebenen oder fehlerhaften Zustellung nicht an.

Auf die Zustellung einer fehlerhaften Ausfertigung kommt es mithin erst im Rahmen der Verschuldensprüfung bei einer beantragten Wiedereinsetzung an.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach Wegfall des Hindernisses abgelaufen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 131-19 vom 22.04.2020
[bns]