Konkreter Betreuungsbedarf muss in allen Angelegenheiten konkret nachgewiesen sein

Soll ein Betreuer für alle Angelegenheiten des täglichen Lebens für einen anderen bestellt werden, so ist dafür erforderlich, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine einzige seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann.


Darüber hinaus muss quasi in allen Angelegenheiten, für die der Betreuer bestellt werden soll, Handlungsbedarf bestehen, mithin müssen diese Angelegenheiten die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen.

Sowohl der Betreuungsbedarf an sich, als auch der konkret festgestellte Handlungsbedarf müssen durch konkrete Tatsachen belegt sein.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 25 20 vom 10.06.2020
[bns]